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Corona | Berliner Senat

FAQ zur Soforthilfe II

Die Kulturverwaltung informiert in ihrem FAQ zu den seit dem 27.03.2020 beantragbaren Sofortfhilfen für Solo-Selbständige.

1. Im Antrag ist von Soloselbständigen und Freiberuflern die Rede, nicht von Künstler*innen. Sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler überhaupt antragsberechtigt?

Ja, Künstlerinnen und Künstler, aber auch selbständige Kunstvermittler*innen (Guides, Honorarkräfte etc.) fallen unter die Kategorien Freiberufler oder Soloselbständige und sind ganz ausdrücklich antragsberechtigt.

2. Wie weise ich meine Antragsberechtigung nach?

Antragsberechtigt sind Künstler*innen, Kunstvermittler*innen), die in Berlin arbeiten, d.h. die als (Solo-)Selbständige ihre Betriebsstätte bzw. als Freiberufler*in ihren Sitzin Berlin haben. Die Staatsbürgerschaft ist hierfür irrelevant.
Beim Ausfüllen des Online-Antrages auf der Website der IBB (www.ibb.de) werden Sie u.a. nach Ihrer Anschrift in Berlin, Ihrer Website (nicht zwingend nötig), nach Ihrer Email-Adresse und – wichtig! – ihrer Steuernummer sowie Ihrer Personalausweis- bzw. Reisepassnummer gefragt.

3. Was genau kann ich beantragen?

Sie können als Einzelperson (oder als Selbständige*r mit bis zu 5 Angestellten) eine nicht rückzahlbare Soforthilfe des Landes Berlin von 5.000 € beantragen, mit der Sie Corona-bedingte Existenzbedrohungen und Liquiditätsengpässe aufgrund weggebrochener Einnahmemöglichkeiten (abgesagte Auftritte, Ausstellungen, Aufträge, Schließungen, Stornierungen, Engagements etc. pp.) schnell und unbürokratisch überbrücken können.

Zusätzlich können Sie – einmalig – eine nicht zurückzahlbare Hilfe von bis zu 9.000 Euro aus Mitteln des Bundes beantragen, um Ihren künstlerischen Betrieb (mit bis zu 5 Beschäftigten) aufrecht zu erhalten, d.h. laufende Kosten des Betriebs (Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches) zu bezahlen.

Wenn ihr künstlerischer Betrieb mehr als fünf und bis zu zehn Angestellte hat, können Sie in diesem Hilfsprogramm einmalig eine nicht zurückzahlbare Hilfe zur Deckung laufender Kosten des Betriebs von bis zu 15.000 Euro beantragen (ausschließlich Bundesmittel).

4. Muss ich Grundsicherung („Hartz IV“) beantragt haben oder mich bereit erklären, diese zu beantragen, um einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen?

Nein.
Sie werden aber im Antrag darauf hingewiesen, dass es andere Hilfsprogramme gibt – und dass eine „Überkompensation“ im Nachhinein korrigiert werden kann. Das meint im Kern: Sie dürfen sich Einnahmeausfälle bzw. Betriebskosten nicht aus unterschiedlichen Programmen mehrfach erstatten lassen. Sollten Sie also Instrumente wie z.B. Grundsicherung für sich oder das Kurzarbeitergeld für Ihre Beschäftigten nutzen, müssen Sie darauf achten, Überkompensationen (meint: Mehrfachzahlungen für denselben Zweck) zu vermeiden.

5. Wie belege ich meine Corona-bedingte, existenzbedrohende Wirtschaftslage? Muss ich jetzt Belege sammeln und diese einreichen?

Im Antrag für die Soforthilfe von 5.000 € erklären Sie ihre Lage und versichern an Eides statt, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgetreu gemacht zu haben. Belege oder Unterlagen müssen Sie dazu vorab nicht einreichen.

Gleichwohl sollten Sie in der Lage sein, den existenzbedrohlichen Zustand auch nachträglich glaubhaft machen zu können. Es ist daher ratsam, entsprechende Belege für einen späteren Nachweis aufzuheben.

Bei der zusätzlichen Beantragung für den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand von bis zu 9.000 sollten Sie in der Lage sein, diesen Aufwand konkret zu belegen.

Dieses FAQ wird hier fortlaufend aktualisiert und ergänzt.

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